Etwas vereinfacht geht es um die Gleichstellung von Arbeitnehmern mit Nichtarbeitnehmern, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, die absetzbare Kilometerpauschale (eigentlich: Entfernungspauschale) auch für Fahrten zum eigenen Vermietungsobjekt zuzulassen. Das geht aus dem Urteil des BFH (Urteil v. 1.12.2015, IX R 18/15) hervor.
Die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung können immer dann abgesetzt werden, wenn die Fahrt ausschließlich dem Zweck der Vermietung (oder Verpachtung) dient, also zum Beispiel, wenn man nach dem Rechten sehen will, oder neuen Mietern das Objekt zeigen will.